|
GRUNDLEISTUNGEN DER VERWALTUNG Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in dem § 27 Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.
Wirtschaftsplan Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kosten-/Einnahmeart, in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem.. § 28 WEG je Sonder-/ Teileigentum.
Jahresabrechnung Jahresabrechnung Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/ Teileigentum. Status Der Status enthält Angaben über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontostände. Einsicht in Unterlagen der Abrechnung Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten – nach vorheriger Terminvereinbarung – im Büro der Verwaltung zur Verfügung.
Eigentümerversammlung und Niederschrift Eigentümerversammlung Durchführen einer Eigentümerversammlung mit den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu einem zumutbaren Zeitpunkt innerhalb der Bürozeiten. Vorsitz und Niederschrift Sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, führt der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und sorgt für eine ordnungsgemässe Niederschrift der Beschlüsse.
Hausordnung Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsordnungen mahnt die Verwaltung bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb.
Überwachen der Verträge der Gemeinschaft Betreuen und überwachen der Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft.
Geldverwaltung Führen der auf den Namen der Gemeinschaft lautenden Bankkonten (Giro- und Anlagekonten etc.); Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl des Verwalters.
Rechnungskontrolle und –Anweisung Rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen, Hauswart und Münzgeldkassen.
BuchführungEinrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäss geführten Buchführung im Vertragszeitraum, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft, insbesondere Hausgeldkonten je Sonder-/Teileigentum Einnahmekonten für Erträge; Ausgabekonten je Kostenart (ohne Ausweis der Mehrwertsteuer); Rücklagekonten einschließlich Anlage der Mittel; Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne Steuerberatungsleistung); Verrechnungskonten für Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum Bis zur Erstattung der verauslagten Beträge; Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und Abrechnungsergebnisse; Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung; Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden der Gesamtheitzkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Service-Unternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die Einzel-Jahresabrechnung.
Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum Anwesenheit vor Ort Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfungen und Ortsterminen. Sonderfachleute Beiziehen von Sonderfachleuten auf Kosten der Gemeinschaft, sowie notwendig und sofern ein Beschluss dafür vorliegt.
Auftragsvergabe Empfehlung Empfehlungen bei der Auswahl der technischen Lösungen, Mitwirken bei Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das Gemeinschaftseigentum. Klärung Klärung der Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum. Schadensminderung Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und Beseitigung.
Auftragsvergabe Schriftaufträge Erstellen der schriftlichen Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft bis zu einer Höhe von EUR 5.000,00 als Geschäft der laufenden Verwaltung zu Lasten der Instandhaltungsrückstellung, sofern nichts anderes beschlossen.
Veranlassungen Veranlassungen der Reparaturen und Bauverträge, der Bauleitung und –überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungsmaßnahmen nach vorheriger Beschlussfassung, sofern Beträge nach Ziffer 11.1 überschritten werden
Überwachung Terminüberwachung Terminüberwachung bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen, Schlussrechnungen; andernfalls erfolgt die Abmahnung der Leistungsrückständigen
Sofortmaßnahmen Veranlassen Veranlassen nach § 27, Abs.1 Ziffer 3 WEG von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- oder Sturmschäden. Versicherungsschäden Schadensmeldung an die Versicherung bei versicherten Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Schlüsselbestellungen Veranlassung der Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheitsschließanlage für das Sonder-/Teil-/Gemeinschaftseigentum.
Sicherheitseinrichtungen Veranlassen der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV), z.B. der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter), den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen sowie Noteinrichtungen), den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparatur und Dachsanierung), den Lüfter- und CO²-Anlagen (z.B. in Tiefgaragen, Läden und Kellerräumen), den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage), den Kraftbetätigten Garagentoren, den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern etc. Terminvereinbarung und Abrechnung mit den Beteiligten.
Allgemeine Verwaltung Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten für gemeinschaftliche Belange, sowie sie von der Verwaltung im Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst wurden.
|